Sicherheitsanweisungen für das Kuttersegeln
In Anlehnung an das Sicherheitskonzept der Stiftung Louisenlund
I. Allgemeine Vorbemerkung
Das vorliegende Sicherheitskonzept für die Nutzung eines Jugendwanderkutters
stellt die verbindliche Grundlage für die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen
dar.
II. Qualifikation der Kutterführer
- Bei Touren auf der Ostsee Nachweis über Kuttersegelerfahrungen
- Erfahrungsnachweis auf Jugendkuttern bei Fahrten außerhalb der Schlei
- BR-Schein des DSV oder vergleichbare bzw. höhere Qualifikation z.B.:
- BK-/-C-Schein des DSV
- Sportsee-/ Sporthochseeschifferschein
- SKS
III. Kuttertouren
Es sind Rettungswesten zu tragen (vgl. Anlage 2).
Eigenverantwortliche Segeltouren auf der Schlei sind unter folgenden Bedingungen erlaubt.
- Der Kutterführer ist für die sichere Durchführung der Fahrten und den sorgsamen Umgang mit dem geliehenen Material verantwortlich.
- Bei Dunkelheit darf nicht gesegelt werden.
- Die entsprechende Sicherheitsausrüstung muß mitgeführt werden (vgl. Anlagen).
III.1. Allgemeine Bestimmungen
- Die Segeltouren sind so zu wählen und zu organisieren, daß alle Teilnehmer ungefährdet die jeweiligen Ziele erreichen können.
- Alle Teilnehmer müssen schwimmen können und mindestens im Besitz des Freischwimmerabzeichens sein.
- Die Teilnehmer müssen gesundheitlich in der Lage sein, solche Touren durchzuführen.
- Vor Touren ist grundsätzlich eine theoretische Einweisung in die möglichen maritimen
- Gefahren zu erteilen, sofern dies nicht bekannt ist.
- Vor jeder Tour überprüfen die Kutterführer Vollständigkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der erforderlichen Ausrüstung.
- Das Logbuch ist gründlich zu Führen
- Die Kutterführer sind verpflichtet, vor jeder Fahrt Wetterberichte in ihrer Planung und Durchführung zu berücksichtigen. Das beinhaltet u.a. das tägliche Einholen von Wetterberichten. Die genaue terrestrische Standortüberwachung des Jugendwanderkutters mit Eintragung in das Logbuch und in die Seekarten ( in die Seekarten nur bei Touren außerhalb der Schlei) ist Pflicht.
- Die Mitnahme von Erste-Hilfe-Ausrüstung ist Pflicht.
- Bei Notfällen sind der Segellehrer der Stiftung Louisenlund Claus- Matthias Clasen und der Koordinator für das Kuttersegeln des SVSH Stefan Schulz schnellstmöglich zu benachrichtigen. Es sind alle erforderlichen und möglichen Hilfsmaßnahmen sofort einzuleiten. Gegebenenfalls kann schon durch die Stiftung Louisenlund Hilfe erfolgen. Alle zur Verfügung stehenden Rettungsmittel sind ohne Rücksicht auf entstehende Kosten zu nutzen. Bei schweren Verletzungen und schwierigen Transportwegen ist auf jeden Fall der Abtransport mit Hubschrauber (SAR) einzuleiten. Die Techniken der Unfallmeldung müssen daher bekannt sein.
- Der Kutterführer informiert den Koordinator des SVSH in regelmäßigen Abständen durch Telefon über den Verlauf bzw. bei Änderungen im geplanten Verlauf der Tour.
III.2. Spezielle Bestimmungen
III.2.1. Jeder Kutterführer hat sich vor Antritt der Fahrt von Anwesenheit und Funktionstüchtigkeit der Ausrüstungsgegenstände (vgl. Anlage 1) zu überzeugen und dies im Logbuch zu dokumentieren. Ferner hat er die Crew über alle für die Sicherheit wichtigen Gegenstände wie Erste-Hilfe-Ausrüstung, Rettungsmittel etc. zu informieren und den entsprechenden Lagerort an Bord zu zeigen. Vor Antritt der Fahrt wird das Boje- über- Bord- Manöver vom Kutterführer und zwei weiteren Personen vorgefahren und im Logbuch dokumentiert.
III.2.2. Im Küstenbereich darf mit dem Jugendwanderkutter ohne Sicherungsschiff nicht weiter als drei Seemeilen von der Küste entfernt über offenes Meer gesegelt werden.
III.2.3. Die Kutter sind so auszurüsten wie dies in den Anlagen beschrieben wird (vgl. Anlage 1).
III.2.4. Herrschen mehr als 5 Bft. Windstärke vor oder sind mehr als 5 Bft. vorhergesagt, darf auf offenem Gewässer nicht mehr ausgelaufen werden, und es ist gegebenenfalls der nächste Hafen anzulaufen.
III.2.5. Nachts darf nicht gesegelt werden.
III.2.6. Rettungswesten müssen permanent getragen werden (vgl. Anlage 2).
III.2.7. Eine schwimmfähige Wurfleine (50 Fuß 15m Mindestlänge) mit Rettungskragen oder -ring ist ständig klar zum Gebrauch im Heck bereitzuhalten.
Kuttertouren (Anlage 1)
Ausrüstung graue Tonne:
- Erste-Hilfe-Ausrüstung
- Handpeiler bzw. Silvakompaß als Handpeiler
- Seenotpack II
- Nico- Signal 6 rot
- Logbuch
- Signal-Nebelhorn
- Flaggen:
- Nationale (Besantop)
- Gastland DK (Steuerbordwant)
- SVWS- und SVSH- Wimpel (Backbord)
eigene Ausrüstung Kutterführer:
- Taschenlampe mit Reservebatterien
- UKW- Funkgerät (für Fahrten außerhalb der Schlei)
- Kursdreieck, Radiergummi, Bleistift, Kugelschreiber
- Fernglas Weltempfänger (Radio) für Wetterbericht
- Messer / Schäkelöffner
- Seekarten in Klarsichthülle
- 2 Reserveschäkel (groß und klein)
- 2 Feuerzeuge
Ausrüstung Sicherheit / Seemannschaft:
- Rettungsring /Rettungskragen mit Schwimmleine wurfbereit!
- pro Person eine Rettungsweste, ohnmachtssicher und funktionstüchtig (bei Automatikwesten gültige Prüfplakette)
- 2 Pützen mit Leine
- Positionslichter:
weißes Rundumlicht zum Vorheißen - Ankerleine 16 - 18 mm, ca. 20 m
- Schleppleine ca. 20 m (s. Ankerleine)
- kleiner Heckanker mit Ankerleine (siehe Festmacher- bzw. dünne Extraleine)
- 2 Festmacher ca. 5 m
- 2 Festmacher ca. 7 - 8 m
- 1 12m- Leine (ca. 18 mm)
- 4 Riemen
- 1 Ausbaumer / Bootshaken
- 3 Fender
- Persenning
- Ersatzmaterial / Werkzeug, um notwendige Reparaturen durchzuführen
- 1 Reserveblock
- 1 Ersatzschot div.
- Bindebänder und Gewebeklebeband
Tragen von Rettungswesten (Anlage 2)
Rettungswesten müssen von allen Teilnehmern immer getragen werden, wenn sie sich an Bord des Jugendwanderkutters befinden.
Es ist Aufgabe jeden Kutterführers, dafür zu sorgen, daß die Mitsegler ihre Schwimmwesten tragen und zu sehen, ob sie richtig angezogen und festgezurrt sind.
Die Rettungsweste muß ohnmachtssicher sein (d.h. keine Halbautomaten und keine Westen ohne Rettungskragen).
Ausnahmen unter folgenden Bedingungen:
- Bei Flaute, wenn vom Kutterführer erlaubt
- Auf den Kuttern beim Ankern oder Festliegen im Hafen, und beim Pullen und beim Schleppen bis 3 Bft.
- Auf der Schlei liegt es in der Verantwortung des Kutterführers, bis zu einer Windstärke bis einschließlich 3 Bft das Tragen der Rettungsweste freizustellen. Ab 4 Bft. ist das Tragen verpflichtend.
- Ist die Wassertemperatur zu niedrig, ist dem Kutterführer das Anlegen der Westen nicht mehr freigestellt, sondern obligatorisch.
