Ausrüstungspflicht von Sportbooten

Für "große Sportboote", zumindest für solche, die nach dem 30. Juni 2002 gebaut wurden, gibt es verbindlich in der "14. SOLAS-ÄndV" vorgeschriebene Regelungen, die für alle  Boote gelten, egal ob privat oder kommerziell genutzt.

"Große Sportboote" sind Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeit, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe (Gewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung  hat in seiner Broschüre "Sicherheit auf dem Wasser" in Kapitel 2 die Ausrüstung der Boote präzisiert:

2.1.2 Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V - Sicherung der Seefahrt

Alle Schiffe unabhängig von ihrer Größe, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind, müssen mit Navigationsausrüstungen und -Systemen wie folgt ausgerüstet sein:

  1. mit einem ordnungsgemäß kompensierten Magnet-Regelkompass oder mit einer anderen von jeder Stromversorgung unabhängigen Vorrichtung zur Bestimmung des Kurses des Schiffes und zur Anzeige der ermittelten Werte am Hauptsteuerstand;
  2. mit einem Peildiopter oder einer Kompass-Peileinrichtung oder mit einer anderen von jeder Stromversorgung unabhängigen Vorrichtung zur Vornahme von Peilungen über einen Bogen des Horizonts von 360 Grad;
  3. mit einer Vorrichtung zum jederzeitigen Korrigieren der angezeigten Kurs- und Peilwerte auf rechtweisende Werte;
  4. mit amtlichen Seekarten und amtlichen nautischen Veröffentlichungen zum Planen und zur Anzeige der Bahn des Schiffes für die vorgesehene Reise sowie zum Mitplot-ten und Überwachen der Schiffsposition während der gesamten Reise; ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) kann als Erfüllung der Vorschriften dieses Absatzes über das Mitführen von Seekarten anerkannt werden; auf Sportbooten im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See genügt es, wenn an Bord nicht-amtliche Seekarten und nichtamtliche Seebücher mitgeführt werden. Für eine Berichtigung dieser Unterlagen ist Sorge zu tragen.
  5. mit Ersatzvorrichtungen zur Erfüllung der Funktionsanforderungen vorigen Absatzes, falls diese Funktion teilweise oder ganz von elektronischen Vorrichtungen erfüllt wird; d. h. Elektronische Seekartensysteme oder ähnliche Systeme zur Darstellung nautischer Informationen können statt Seekarten und Seebüchern zum Einsatz kommen;
  6. mit einem Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem oder ein terrestrisches Funknavigationssystem oder einer anderen Vorrichtung, die während der beabsichtigten Reise jederzeit dazu benutzt werden kann, die Position des Schiffes selbsttätig zu bestimmen und zu aktualisieren;
  7. falls die Bruttoraumzahl des Schiffes weniger als 150 beträgt und sofern praktisch durchführbar, mit einem Radarreflektor oder einer anderen Vorrichtung, die das Auffinden durch andere Schiffe ermöglicht, deren Navigations-Radaranlage auf dem 9-GHz-oder dem 3-GHz-Frequenzband arbeitet.

Die Broschüre enthält in Folgekapiteln weitere Empfehlungen zur Mindestausrüstung, die aber nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Broschüre ist auf der Website des BSH unter "Produkte" auch als Download zu finden.

Weitere Punkte, die von SOLAS in das Gesetz übernommen wurden, sind in dem Artikel "SOLAS für Sportboote" der Kreuzer-Abteilung des DSV zu finden.

Hinweis: Die obigen Ausrüstungsvorschriften gelten auf Grund des internationalen Übereinkommens nur für Boote, die nach dem 30.Juni 2002 gebaut worden sind.

Für ausschließlich privat genutzte Sportboote, die vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, werden gemäß Schiffssicherheitsverordnung von den oben angeführten nur die Punkte

1 (Magnetkompass)

4 (Seekarten)

5 (Redundanz zu elektronoschen Seekarten) und

7 (Radarreflektor sofern möglich)

gefordert

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