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03.10.09Haftungsbegrenzung für Ehrenämtler

Kategorie: SVSH, Seglerjugend, Umwelt & Ordnung

Von: Dieter Wolf

Bundesrat billigt Verbesserungen im Vereinsrecht

 

Bundesministerium der Justiz <http://www.bmj.de>

Berlin, 18. September 2009

 

Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen


Der Bundesrat hat heute den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht
freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich
tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
werden möglich.

"Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für
das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der
zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände -
sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen
müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister
auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen
Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur
und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die
sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern.
Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer
Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für
Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre
Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten.
Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für
Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und
Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne
negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.

"Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen
Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer
zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige
Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die
Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf
Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine
geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände
von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich Zypries.

Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind
oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für
ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
haften.

        Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand
eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch
Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied
übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst
vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in
der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem
nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen
Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für
den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder,
sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt.
Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber
dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

        Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das
Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein
beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den
vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied
kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den
Schadenersatz leistet.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten.

b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum
Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch
notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den
Vereinsregistern geschaffen.

"Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt.
Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen
zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig,
dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche
Möglichkeit ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der
Anmeldung für ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den Ländern, die
Reform mit Leben zu füllen ", sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen
FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle
Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der
Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische Erklärungen zulassen
können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle
Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die
elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.

Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz
weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen
erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem
werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere
an die Rechtsentwicklung angepasst.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die Möglichkeit,
elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister einzuführen.

 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz




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