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Warnung vor Sturmflut: Was Hafenbetreiber wissen müssen

Das Schleswig-Holsteinische Umweltministerium hat das Landeswassergesetz um den Paragraphen 82a ergänzt. Dieser besagt, dass Betreiber von Sportboothäfen – darunter fallen auch Vereine – ihre Lieger auf die Gefahr von Sturmfluten hinweisen müssen. Der Deutsche Segler-Verband hat nachgefragt, was Sportboothafenbetreiber beachten müssen. Die DSV-Mitteilung geben wir hier gern wieder.

Konkret lautet § 82a LWG: „Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen“: „(…) Betreiber von Sportboothäfen, innerhalb derer ein sturmflutsicherer Verbleib von Booten im Wasser nicht gewährleistet werden kann, sind verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer auf die Gefahr von Sturmfluten insbesondere im Winterhalbjahr, hinzuweisen.“

Ein Verein von der Schlei hat sich mit der Frage an den DSV gewandt, wie diese Warnung im konkreten Fall vonstattengehen soll und welche Haftungsrisiken für den Verein eventuell entstehen. DSV-Justiziar Michael Stoldt: „Der Paragraph ist sehr unbestimmt und lässt viel Spielraum zur Auslegung.“

Im Interesse unserer Mitgliedsvereine haben wir das Umweltministerium in Kiel um detaillierte Auskunft gebeten, wie diese Hinweispflicht konkret aussehen muss.

Hierzu teilte ein Mitarbeiter des Ministeriums schriftlich mit: „Die Warnung muss effektiv sein, das heißt eine realistische Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme bieten. Hierfür bestehen unterschiedliche Möglichkeiten. Denkbar sind Aushänge, Rundschreiben (auch elektronisch), Hinweise in Nutzungsverträgen. Nicht erforderlich ist, bestehende Verträge zu ändern und zu ergänzen. Nicht erforderlich ist auch eine individualisierte Information einzeln an jede Nutzerin und jeden Nutzer. Aushänge müssen nicht halbjährlich erneuert werden, aber so gestaltet sein, dass sie gut wahrnehmbar sind und nicht den Eindruck eines nicht mehr relevanten Hinweises vermitteln. Auch muss nicht (und kann nicht) der Hafenbetreiber (Verein) wöchentlich, täglich/ 24/7 den Deutschen Wetterdienst abhören und jeden einzelnen Hafennutzer individuell bei jeder Hochwasser-/Sturmflutgefahr informieren“.

Weiter heißt es: „Die abstrakte Information (soll) ja gerade die Eigner dafür sensibilisieren, das eigene Boot zu sichern und davor zu schützen, dass es Dritten Schaden zufügt. Wer Segler ist, weiß um die Gefahren, die durch Stürme erwachsen können. Insoweit ist die Hinweispflicht auch als Erinnerung an die Eigenverantwortung zu verstehen, die jeder für sein Eigentum innehat.“

Zur Frage, innerhalb welcher Häfen ein sturmflutsicherer Verbleib von Booten im Wasser nicht gewährleistet werden kann, antworteten die Mitarbeitenden des Ministeriums: „Da die Formulierung niedrigschwellig ist und die Anforderungen leicht erfüllbar sind (…), empfiehlt es sich, vorsorglich einen solchen Hinweis zu geben (…). Nach hiesiger Einschätzung ist es naturgemäß so, dass in Sportboothäfen an der Küste ein sturmflutsicherer Verbleib von Booten im Wasser in der Regel nicht gewährleistet werden kann, wenn nicht entsprechende Vorkehrungen bestehen.“

Auf die Frage, welche Haftungsrisiken sich für den Verein bei Nicht-Einhaltung der erforderlichen Warnung ergeben, lautete die Antwort: Das ist letztlich eine zivilrechtliche Frage, die nicht dem Wasserrecht unterliegt und nicht im LWG geregelt ist. Unterbleibt die Warnung, zu der Hafenbetreiber gesetzlich verpflichtet sind, verstoßen sie insoweit gegen eine öffentlich-rechtliche Norm. Dies dürfte Haftungsrisiken erhöhen. Laut der Gesetzesbegründung handelt es sich bei der Vorschrift um ein Schutzgesetz i.S.V. § 823 Abs. 2 BGB.“

Welche Schlüsse lassen sich nun aus diesen Antworten ableiten? DSV-Justiziar Michael Stoldt: „Wir empfehlen allen Vereinen und Hafenbetreibern in Schleswig-Holstein, vorsorglich ihre Vereinsmitglieder beziehungsweise Hafenlieger vor der Gefahr einer Sturmflut zu warnen. Dazu eignen sich beispielsweise der Vereinsnewsletter, eine Rundmail an alle Betroffenen oder ganz klassisch das schwarze Brett. Wir wissen, dass unsere Mitgliedsvereine an der schleswig-holsteinischen Küste sich des Sturmflutrisikos bewusst sind und viele bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen haben. Dazu gehört auch die vorsorgliche Information an die Mitglieder beziehungsweise Liegeplatzinhaber*innen.“