Corona-Regeln in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt ab dem 12. April bis zum 09. Mai 2021 eine aktualisierte Corona-Bekämpfungsverordnung. In der Verordnung fasst die Landesregierung alle Maßnahmen zusammen, die eine Ausbreitung des Coronavirus eindämmen sollen. Unten geben wir einen kleinen Überblick. Ergänzende Maßnahmen gibt es beim Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 100 – dazu hat das Land die Umsetzung der sogenannten Notbremse konkretisiert. Aufgrund der sich schnell wandelnden Verordnungslage, empfehlen wir die aktuellsten Informtionen (Corona-FAQs) zum Thema Sport direkt auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein. Hier Auszug daraus (Stand 21.04.2021):  Welche Regeln gelten für Sportboothäfen

Abstandsgebot

Menschen müssen untereinander 1,50 Meter Mindestabstand im privaten Raum und in der Öffentlichkeit halten. Dies gilt nicht…

  • wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist
  • wenn die Übertragung von Viren durch physische Barrieren verringert wird
  • bei zulässigen Zusammenkünften zu einem privaten Zweck
  • für Angehörige des eigenen Haushalts

Treffen sind nur mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie eines weiteren Haushalts zulässig, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen. Das gilt unabhängig vom Ort des Treffens. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

(Jugend-)Segeln – ist erlaubt

Die Sportausübung ist außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt, sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Hygiene-Regeln und Abstandsgebote, in festen Gruppen von bis zu 20 Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Inkludiert in den Personenkreis sind bis zu zwei Übungsleiterinnen und/oder Übungsleiter

Weiterhin gilt, dass Sport außerhalb geschlossener Räume unter Wahrung der Hygiene- und Abstandsregeln ohne Körperkontakt in altersunabhängigen Gruppen von bis zu zehn Personen inklusive Trainer/in ausgeübt werden kann.

Übernachten auf einem Sportboot – ist erlaubt

Das aktuelle Verbot der Beherbergung gilt nicht für Eigentümer von Sportbooten auf Ihren langfristig gemieteten Liegeplätzen in Sportboothäfen, sofern sie diese selbst nutzen oder das Boot unentgeldlich an Freunde oder Familie weitergeben.

Veranstaltungen (Regatten) – sind verboten