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Infrastruktur-Förderung auch im Sport möglich

Schleswig-Holstein erhält über das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) insgesamt rund 3,4 Milliarden Euro aus dem Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes. Davon stellt das Land den Kommunen rund 2,1 Milliarden Euro zur Verfügung. Das entspricht 62,5 Prozent des auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteils.

Für Sportvereine und -verbände ergeben sich daraus wichtige Chancen. Entscheidend ist aber: Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Kommunen. Sportvereine können in der Regel keine eigenen Anträge direkt nach dieser Förderrichtlinie stellen. Sie können jedoch gemeinsam mit ihrer Kommune darauf hinwirken, dass investitionsreife Sportanlagenprojekte in die kommunale Planung und Antragstellung aufgenommen werden.

Der Landessportverband Schleswig-Holstein empfiehlt seinen Mitgliedsvereinen deshalb, bestehende Bedarfe frühzeitig mit ihrer Stadt, Gemeinde oder ihrem Kreis zu besprechen.

Das Land Schleswig-Holstein hat die Förderrichtlinie zur Umsetzung des kommunalen Anteils aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) veröffentlicht. Damit können Investitionen aus der kommunalen Säule des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität auf den Weg gebracht werden.

Für den organisierten Sport ist besonders wichtig: Sportanlagen werden in der Förderrichtlinie ausdrücklich als förderfähiger Bereich benannt.

Sportanlagen ausdrücklich berücksichtigt

Während der Sport im LuKIFG selbst nicht ausdrücklich als eigener Förderbereich genannt wird, stellt die Förderrichtlinie nun klar, dass auch Investitionen in Sportanlagen förderfähig sein können. Entscheidend ist daher, dass die Kommune ein entsprechendes Projekt aufgreift, priorisiert und im Rahmen ihres Budgets beim Land einreicht.

Was bedeutet das für Sportvereine?

Sportvereine können grundsätzlich nicht selbst direkt Mittel aus der LuKIFG-Förderrichtlinie beantragen. Sie können aber:

  • mit ihrer Kommune zusammenarbeiten
  • investitionsreife Projekte frühzeitig vorstellen
  • Sanierungs- und Modernisierungsbedarfe sichtbar machen
  • Bauprojekte neuer Sportanlagen vorstellen
  • darauf hinwirken, dass Sportanlagen bei der kommunalen Priorisierung berücksichtigt werden
  • von Maßnahmen profitieren, wenn die Kommune Eigentümerin der Sportstätte ist oder eine Investition im öffentlichen Interesse ist

Besonders wichtig ist deshalb der frühzeitige Austausch mit der Stadt, Gemeinde oder dem Kreis.

Wie werden die Mittel verteilt?

Die Investitionsmittel werden den Kommunen über individuelle Budgets zugeordnet. Die Verteilung erfolgt zunächst nach Kommunalgruppen:

  • kreisangehörige Gemeinden
  • Kreise
  • kreisfreie Städte

Innerhalb dieser Gruppen werden die Mittel nach Einwohnerzahl und Finanzschwäche verteilt. Damit sollen unterschiedliche finanzielle Ausgangslagen berücksichtigt werden. Die inhaltliche Entscheidung über die Verwendung der Mittel liegt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der jeweiligen Kommune.

Was sollten Vereine jetzt tun?

Sportvereine sollten ihre Bedarfe jetzt zusammenstellen und frühzeitig das Gespräch mit ihrer Kommune suchen. Wichtig ist eine möglichst konkrete Darstellung des Vorhabens. Je klarer der Bedarf beschrieben ist, desto besser kann die Kommune prüfen, ob das Projekt in ihre Priorisierung aufgenommen werden kann.

Dabei können folgende Fragen helfen:

  • Welche Sportanlage ist betroffen?
  • Wem gehört die Anlage?
  • Welche Maßnahme ist notwendig?
  • Warum ist die Maßnahme dringend?
  • Wer nutzt die Anlage?
  • Welche Bedeutung hat die Anlage für den Sport vor Ort?
  • Gibt es Bezüge zu Schulsport, Ganztag, Inklusion, Barrierefreiheit, Gesundheit oder Ehrenamt?
  • Gibt es erste Kostenschätzungen, Fotos oder Planungsunterlagen?
  • Gibt es bereits fertige Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungspläne?
  • Wurde die Kommune bereits eingebunden?

Anträge und Verfahren

Mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie hat die Antragsphase begonnen. Die Beantragung erfolgt digital über das Behördenkonto im Serviceportal Schleswig-Holstein. Für die Übergangszeit steht ein digitales Antragsformular über die Internetseite des Finanzministeriums zur Verfügung. Ein vollständig digitales Verfahren soll folgen. Zur Erhöhung der Planungssicherheit ist im Haushaltsgesetz eine Bewilligungsfiktion nach Ablauf einer Frist von einem Monat vorgesehen.

Projektzeiträume

Förderfähig sind Projekte, mit deren Umsetzung nach dem 1. Januar 2025 begonnen wurde. Die Projekte müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt werden. Die Umsetzung kann bis zum 31. Dezember 2042 erfolgen.

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